Feierabend mit Corsatuning ....

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scrat
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Beitrag von scrat »

Ich bin zwar ehr ein friedlicher Mensch und mir sind die meisten Aktionen relativ egal. Aber da bin ich der Meinung, dass sie Dir versucht haben mit aller Gewalt ans Bein zu pissen und Du nun alles daran setzen solltest es denen gleich zu machen. Dann merken sie vielleicht selber mal wie das ist.

Gruss Nils

P.S.: Viel Glück. Und hoffentlich bleibst Du nicht auf Deinen Kosten sitzen!
Corsa B 2.0 16V Turbo - C20LET
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DaPinky
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Beitrag von DaPinky »

das problem ist ja das es die beamten sleber ja nicht trifft......die geben ne runde kaffee aus und gut is es für die am ende kommt der ehh der staat für die umkosten auf....deswegen kann man den beamten selber sehr schlecht ans bein pissen!

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Red_Devil_gsi
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Beitrag von Red_Devil_gsi »

Ich habe die Efahrung damals mitm GSi gemacht hier in FF/O wenn du freundlich bleibst, ärgern se dich auch nich!!!
Mal gewinn ich...manchmal verliert ein anderer... JETZT erst recht!!!

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dennis-feat-n
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Beitrag von dennis-feat-n »

Boah, das geht ja garnicht! Is ja echt nur Horrer, tut mir echt leid!

Ich denke auch das du denen leider nichts antun kannst, sind halt Beamte, aber ich würde es trotzdem versuchen!!

MFG
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HRR_Duncan
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Beitrag von HRR_Duncan »

den kannste schon was antun.. ich sags nochmal... DIENST-AUFSICHTS-BESCHWERDE...

war schon zeuge wie ein polizist den job dadurch verloren hat und 2 weitere damit rechnen mussten

ich weiss nur nicht wie das im "rest" von deutschland ist... in leipzig werden solche beschwerden sofort verfolgt und die beamten sind dran
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complize
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Beitrag von complize »

HRR_Duncan hat geschrieben:den kannste schon was antun.. ich sags nochmal... DIENST-AUFSICHTS-BESCHWERDE...

war schon zeuge wie ein polizist den job dadurch verloren hat und 2 weitere damit rechnen mussten

ich weiss nur nicht wie das im "rest" von deutschland ist... in leipzig werden solche beschwerden sofort verfolgt und die beamten sind dran
wie passiert so was den ?
erzähl mal ! wenn die story net zu lang ist !

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michael 2.0
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Beitrag von michael 2.0 »

fahr zur Polizeistation, dann sagst den Namen des Polizisten und machst gegen den ne Aufsichtsbeschwerde, das haben wir schon paar mal bei einem unserer Grünen gemacht, er arbeitet immernoch als Polizist..
der wollte mich damals nichtmal wegen meinen Spiegeln weiter fahren lassen.. die sind eintragungsfrei, aber er meinte mehr zu wissen als ein Tüver..
ab zu der zuständigen Station und Beschwerde machen..

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Corsa A
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Beitrag von Corsa A »

michael 2.0 hat geschrieben:fahr zur Polizeistation, dann sagst den Namen des Polizisten und machst gegen den ne Aufsichtsbeschwerde, das haben wir schon paar mal bei einem unserer Grünen gemacht, er arbeitet immernoch als Polizist..
der wollte mich damals nichtmal wegen meinen Spiegeln weiter fahren lassen.. die sind eintragungsfrei, aber er meinte mehr zu wissen als ein Tüver..
ab zu der zuständigen Station und Beschwerde machen..
Das ist falsch,wer haut denn bitte seine kolegen in die pfanne von denen.

Du musst nen brief oder ein fax an eine etwas höre stelle schicken.

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Matze84
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Beitrag von Matze84 »

tz tz tz also echt, heut zu tage werden autotuner mehr beäugt und schlimmer bestraft wie manch n schwerverbrecher, des hat doch alles keine relation mehr, die ham ma s übelste rad ab bei den grün weißen :pille: bei uns in speyer isses auch ziemlich arg mit kontrollen und dummfick, immer wenn se langeweile ham müssen se n auto anhalten dass n größere auspuff hat als ihr eigenes und wenn se anfangen mit ihrer wichtigtuerigen show und einem so kritisch angucken wie n kinderschänder könnt ich anfangen zu kotzen :crazy: und nach der kontrolle WENN se was gefunden ham, kommen se sich vor wie der überbulle und meinen sie ham nen großen dienst an der bevölkerung geleistet *totlach*. und wenn man dann noch sagt sie sollen sich um wichtigeres kümmern kommt glei der spruch von wegen beamtenbeleidigung und so n zeugs......

naja im endeffekt bleibts immer bei der willkür von den cops und je nach lust und laune betreiben se dann dummfick.

ich wünsch dir auf jeden fall alles gute, hoffentlich kommen auf dich net die aufgezählten kosten zu.

mfg matze

PS.: EINEN ORDEN FÜR JEDEN DER NEN DUMMFICK-COP MA SO RICHTIG EINEN EINSCHENKT :mrgreen:

Compact850V
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Beitrag von Compact850V »

Corsa-A-Cabrio hat geschrieben:Jo, Rechtsschutz hab ich Gott sei dank ... mal schauen was das gibt.
Mit den Felgen, dass geht echt - der meinte ja das Fahrwerk is nicht so schlimm (auch wenn die Bullen die Karre nur deswegen stillgelegt haben), aber bei den Reifen steht vorn die lauffläche um glatte 2mm über deswegen werden die ausgetragen. Desweiteren hat der mal eben ne art "Vollabnahme" gemacht - um zu schauen ob die Kiste verkehrssicher ist. Sogar die Radlager haben die überprüft, ob die Spiel haben.
Ergo: DIe haben den Diesel nicht ganz rechtlich stillgelegt ! Er ist soweit ok - das einzige was hättre sein müssen ist, dass ich das Lenkrad wegen der veränderten Rad-Reifenkombi hätte eintragen lassen müssen - ausserdem geht die Kennzeichenleuchte nicht (hab ich selber abgeklemmt)
... ich glaub ich steh im Wald ...
Mfg
Henry
ähm wer sagt das die das dürfen? die dürfen alles anzweifeln aber nicht austragen! austragen darf nur einer und das ist tüv!
Byebye, Mitch

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michael 2.0
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Beitrag von michael 2.0 »

also bei uns wid es so gemacht, fahren zu der Station und machen ne Aufsichtsbeschwerde...
Wieso in die Pfanne hauen..
wenn ich ne Beschwerde einlege, muß die bearbeitet werden...
das ist immerhin nichts mündliches...
kannst natürlich auch nen Brief hinschicken...

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Draven
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Beitrag von Draven »

Mich haben unsere "Ordnunghüter" mal angehalten und es hat geregnet. Und da ich nicht wollte, das mein Autoinnenraum naß wird, hab ich das Fenster einen Spalt aufgemacht, Papiere raus und dann das Fenster wieder zu gemacht (OK, war vielleicht etwas provozierend). Doch dann war Achterbahn! Die haben mich sprichwörtlich aus dem Auto raus geholt! Die Tür ging auf, am Arm gepackt und rausgeholt. Als ich gefragt hab, ob man da nicht sagen kann, das ich aus dem Auto aussteigen solle, kamen nur dumme sprüche. Dann habe ich gesagt "moment, ich hol gerade mal was zu schreiben aus dem Auto, damit sie mir ihre Namen.... sagen können" und auf einmal durfte ich weiterfahren! Komisch, oder?


@Corsa-A-Cabrio:
Wünsch dir, das du da ohne größere Kosten wieder raus kommst aus der Geschichte!
Zuletzt geändert von Draven am 16.08.2005, 21:47, insgesamt 1-mal geändert.
Make my f... day!

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michael 2.0
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Beitrag von michael 2.0 »

tja, was soll man dazu noch sagen, die denken halt sie sind sonst wer...

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Draven
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Beitrag von Draven »

Ich glaube auch nicht, das das in Zukunft besser wird.
So langsam macht es keinen Spaß mehr, ein Auto zu fahren, das sich von der Masse abhebt.
Make my f... day!

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Corsa-Martin
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Beitrag von Corsa-Martin »

Hab da mal etwas zusammengetragen. Ich weiss nicht, ob das alles so richtig ist, deswegen ohne Gewähr!
Bodenfreiheit bei Tieferlegung

Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig ?

In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind

die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und
Straßenbau
anzuwenden.
Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.

Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.

Quelle: http://www.dekra.de

In Österreich gilt das hier:

Die Bodenfreiheit von 11 cm wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zahl: 190500/8-II/B/5/00 vom 03.08.2000 endgültig in Kraft gesetzt.

Darin wird festgestellt, daß eine geringere Bodenfreiheit als 11 cm nicht zulässig ist. Nach erfolgter Tieferlegung muß eine Schwelle mit einer Höhe von 11 cm und einer Breite von 80 cm mit dem mit Fahrer besetztem Fahrzeug mittig berührungslos überfahren werden können, wobei Karosserieteile aus elastischem Material unberücksichtigt bleiben. Für diese Teile gilt eine
Mindestbodenfreiheit von 8 cm.

Bei Schraubfahrwerken muß am Stoßdämpfer bei der Stellung, bei der die Bodenfreiheit von 11 cm gegeben ist, eine eindeutig sichtbare, unlösbare oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbare Sicherung angebracht sein, die ein tieferstellen verhindern soll (z.B. Klemmring mit Abreißschraube).

Quelle: http://www.vwclubgsdf.at/tuev.html

§ 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge.
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder
3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnis-Richtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Betriebserlaubnis-Richtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
Die Rechte der Polizei:

In letzter Zeit wurden Fälle bekannt in denen Fahrzeuge aufgrund vermeintlich zu hoher Lärmemissionen von der Polizei stillgelegt bzw. beschlagnahmt wurden.

Generell gilt: Beschlagnahmt werden darf nur wenn:
- Gefahr in Verzug ist, d.h. wenn Fluchtgefahr besteht, bzw. der PKW so sehr verkehrsunsicher ist, dass bei einer Weiterfahrt, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet sind.
- Das Fahrzeug, zu einer Straftat benutzt worden ist.
- Papiere oder Rahmen gefälscht wurden.
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.
Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt; was im behandelten Falle nicht gegeben ist.

Die Sicherstellung eines Fahrzeugs ist nur zulässig, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.
Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen ,abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nicht dazu ein Fahrzeug stillzulegen; es darf jedoch die Weiterfahrt vorübergehend untersagt werden da der Schutz der Allgemeinheit vor vermeidbaren, unmittelbaren Gefahren stärker wiegt als die Persönlichkeitsrechte des Fahrers.
Bei vermeintlichen anderweitigen Mängeln - dazu zählt auch eine defekte oder zu laute Auspuffanlage - kann die Polizei einen Mängelbericht nach §17 StVZO RZ4 ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.

Richtlinien zum Verhalten der / des Polizeibeamten

“Besteht Anlass zu der Annahme , das ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht nach § 49 StVZO, so ist der Führer des KFZ auf Weisung des Polizeibeamten verpflichtet den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ , so besteht die Verpflichtung jedoch nur , wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt………
Ein von einem amtlichen anerkannten Sachverständigen (aaS) nach § 21 StVZO oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug , welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat, besitzt eine grundsätzliche Bestandsberechtigung……Die Aufhebung dieser Bestandsberechtigung kann prinzipiell nur durch einen aaS erfolgen, jedoch darf der Polizeibeamte der Sachlage entsprechende Massnahmen treffen (d.h. die Weiterfahrt vorübergehend unterbrechen) wenn Indikatoren vorhanden sind die die eine direkte Gefahr für das Allgemeinwohl bzw. den Strassenverkehr anzeigen.“


Massnahmen bei Handlungen des Polizeibeamten wider dieser Richtlinien:
Lassen Sie sich Name, Dienstnummer und zuständiges Revier des Polizeibeamten nennen (er ist zur Angabe dieser Daten auf Verlangen verpflichtet).
Weitergehend wird empfohlen seinen Rechtsbeistand aufzusuchen (Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung) da dieser dann ggf. alle weiteren Massnahmen wie z.b. Dienstaufsichtsbeschwerden, Anzeige wegen Amtsanmassung sowie etwaige Regressforderungen in die Wege leiten kann

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